Ein Sommerpraktikum für zwei Monate oder eine Schwangerschaftsvertretung für ein halbes Jahr. Häufig sind befristete Arbeitsverträge eine Möglichkeit schnell und flexibel, für einen bestimmten Zeitraum, eine Person zu beschäftigen. Ihnen kommt im Zuge des Arbeitsrechts eine besondere Stellung zu.
Befristete Arbeitsverträge werden auf eine bestimmte Dauer eingegangen. Dies muss sich nicht zwingend auf eine Zeitdauer beziehen, sondern kann sich auch aus einem Zweck oder einer Aufgabe ergeben (Einsatz während des Festivals). Befristete Arbeitsverträge unterliegen weder einer Probezeit noch einer Möglichkeit ordentlich zu kündigen. Die Arbeitsverträge enden somit nicht mit einer Kündigung, sondern durch Zeitablauf des befristeten Vertrags. Beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) müssen somit ihren Vertrag bis zum Enddatum erfüllen. Mittels einer ausdrücklichen Vereinbarung ist es auch möglich, eine Probezeit und frühzeitige Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren. Dies ermöglicht einen befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf des Enddatums kündigen zu können. Bei Fragen zu Klauseln in einem Arbeitsvertrag können sie gerne auf die Expertise unserer Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich vertrauen.
Unzulässig sind befristete Arbeitsverträge, die aneinander gekettet werden, indem immer wieder ein neuer befristeter Vertrag erstellt wird. Dies dient dem Schutz vor Umgehung der rechtlichen Ansprüche aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wie Kündigungsfristen oder längere Lohnfortzahlung. Bei einer Aneinanderkettung von mindestens drei Verträgen wird deshalb automatisch aus dem befristeten, ein unbefristeter Vertrag. Ebenfalls geht mit einem befristeten Vertrag nur eine Lohnfortzahlungspflicht einher, wenn eine Vertragsdauer von mehr als 3 Monaten vereinbart wurden. Bei einem Vertrag von kürzerer Dauer hat der oder die Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung.
Eine Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist im Gegensatz zum unbefristeten Verhältnis nur mittels einer ausserordentlichen Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung möglich. Die fristlose Kündigung kann jederzeit auf Grund von wichtigen Gründen ausgesprochen werden. Wichtige Gründe sind namentlich Betrug, Unwahrheiten in der Bewerbung, Drohungen oder gar Tätlichkeiten. Die fristlose Kündigung kann von Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerseite ausgesprochen werden. Ebenfalls ist es möglich eine Aufhebungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, damit das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Interesse früher endet. Ein Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kann Sie zu diesen Themen beraten.