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Die Erbfolge

Nach Schweizer Erbrecht gibt es zwei Möglichkeiten, die Erbfolge zu bestimmen: zum einen die gewillkürte Erbfolge, die durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt wird, zum anderen die gesetzliche Erbfolge, die eintritt, wenn der Erblasser keine Anweisungen für die Erbteilung hinterlässt. Die Klärung der Erbfolge kann im Einzelfall einige Tücken mit sich bringen, insbesondere wenn disharmonische Verhältnisse gegeben sind. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Frauenfeld, St.Gallen oder Zürich helfen Ihnen gerne weiter.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bezieht sich im Grundsatz auf die familiären Beziehungen. Die tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse sind bis auf die Extremfälle der Enterbung oder der Erbunwürdigkeit nicht relevant. Wer in der Familienstruktur als Erbe vorgesehen ist, wird im Schweizer Erbrecht nach dem sogenannten Parentelsystem geregelt. Familienangehörige erben immer dann, wenn keine Familienmitglieder mehr aus einer näheren Parentel vorhanden sind. In der ersten Parentel, den nächsten Erben, sind die Nachkommen des Erblassers berücksichtigt. Sie erben zu gleichen Teilen. Darauf folgt die Parentel der Eltern und schlussendlich noch die grosselterliche Parentel. Ausserhalb dieses Systems erben Ehegatten, eingetragene Partner oder das Gemeinwesen. Ehegatten und eingetragene Partner erben, wenn Nachkommen vorhanden sind, die Hälfte des Nachlasses. Wenn sie mit der elterlichen Parentel zu teilen haben, drei Viertel. Fällt auch der elterliche Stamm weg, erben sie die ganze Erbschaft. Das Gemeinwesen wird zum Erben, wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt.

Gewillkürte Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird verdrängt, wenn der Erblasser mittels Verfügung von Todes wegen die Erbfolge geregelt hat. Unter den Oberbegriff Verfügung von Todes wegen fallen das Testament (letztwillige Verfügung) und der Erbvertrag. Die letztwillige Verfügung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und damit nicht empfangsbedürftig, kann aber auch jederzeit vom Erblasser widerrufen werden. Der Erbvertrag wiederum ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, weshalb dieser grundsätzlich auch nicht jederzeit widerrufen werden kann.

Die Gewillkürte Erbfolge stützt sich dabei auf die Verfügungsfreiheit im Erbrecht, eine wichtige Schranke ist hierbei der Pflichtteil. So ist der gesetzliche Erbanspruch für Nachkommen zu drei Viertel, für die Eltern zur Hälfte und für den überlebenden Ehegatten oder eigetragenen Partner ebenfalls zur Hälfte geschützt.

Bei Fragen betreffend letztwillige Verfügung oder Erbvertrag können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht St.Gallen, Frauenfeld oder Zürich wenden.

Erwerb des Erben

Der Erwerb der Erbschaft ist grundsätzlich an keine Annahme oder Willensäusserung durch die Erben gebunden. Die Erbschaft geht mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes auf die Erben über, kann aber auch ausgeschlagen werden. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, wird die Ausschlagung vermutet.

Zusammengefasst hat die gesetzliche Erbfolge subsidiären Charakter und wird entsprechend im Falle einer gewillkürten Erbfolge verdrängt. Die Verfügungsfreiheit im Erbrecht ist jedoch an die Grenzen des Pflichtteils gebunden. Falls Fragen bezüglich Erbrecht vorliegen, können sie gerne von unseren Anwälten für Erbrecht in Zürich, Frauenfeld oder St.Gallen geklärt werden.