Schweizweit steigt die Häufigkeit von Rechtsstreitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden. Für unsere Kanzlei zählt die Prozessführung zu den Kerntätigkeiten. Da juristische Streitigkeiten mit hohen Kosten verbunden sind und für die klagenden Parteien nicht immer zum gewünschten Ergebnis führen, nehmen die Schlichtungsbehörden seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eine zentrale Rolle in der schweizerischen Rechtsordnung ein. Aufgrund einer raschen und günstigen Lösungsfindung tragen die Friedensrichterämter als staatliche Schlichtungsstelle zu einer Entlastung der kantonalen Gerichte bei. Auch die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzleien in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld streben im Normalfall eine Mediation und aussergerichtliche Einigung an.
Ein vorgerichtlicher Schlichtungsversuch ist bei einem zivilrechtlichen Verfahren mittels eines Friedensrichters oder einer Friedensrichterin obligatorisch. Nur bei Scheidungen und Ehrverletzungen ist ein Gang vor die Schlichtungsbehörde nicht mehr notwendig. Die Friedensrichterinnen und -Richter versuchen sodann in einem formlosen und persönlichen Verfahren eine Lösung im gegenseitigen Interesse der jeweiligen Parteien zu finden. Ziel ist es, ein Gang vor Gericht so gut wie möglich zu verhindern, um einerseits den Interessen der Parteien bestmöglich gerecht zu werden und andererseits, um die Gerichte zu entlasten. Die Schlichtungsbehörde versucht, mittels eines Dialoges das Problem zu lösen und die Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen.
Die Schlichtungsbehörden können jedoch nicht unbegrenzt richten. Einigen sich die Parteien, so ist das Verfahren beendet. Können sich die Parteien hingegen nicht einigen, so ist die Schlichtungsbehörde befugt bei einem Streitwert bis zu 2’000 CHF Entscheide zu fällen. Bis zu einem Streitwert von 5’000 CHF kann der Friedensrichter oder die Friedensrichterin den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Übersteigt die Klage den Streitwert oder wurde der Urteilsvorschlag abgelehnt, so erteilt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter die Erlaubnis, die Klage ans Gericht weiterziehen zu dürfen. Die Klage muss sodann innerhalb von drei Monaten ans Gericht eingereicht werden, ansonsten verliert sie ihre Gültigkeit. Fortan ist das Gericht für die Urteilsfindung zuständig und die Schlichtungsbehörden sind nicht mehr involviert.
Das Schlichtungsverfahren sind wie auch die Verfahren vor Gericht kostenpflichtig. Art. 113 ZPO sieht jedoch die Befreiung von den Kosten vor, wenn beispielsweise ein Vergehen gegen das Gleichstellungsgesetz oder Mitwirkungsgesetz vorliegt.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter amten als Mitglieder der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene. Grundsätzlich kann sich jede Person, die stimmberechtigt ist, ins Amt wählen lassen. Eine Amtsdauer beträgt sechs Jahre und eine Wiederwahl ist möglich. Sollten Sie Fragen zur Rolle der Schlichtungsbehörde haben, dürfen Sie sich gerne an unsere Anwälte und Anwältinnen in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen wenden.