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Die Schenkung

Wird eine Schenkung über einen grösseren Vermögenswert vollzogen, können einige Tücken auf die schenkende Person zukommen. Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld können Sie gerne über die Risiken aufklären.

Definition

Damit tatsächlich eine Schenkung vorliegt, braucht es zunächst eine Zuwendung, die bereichert, ohne dass eine Gegenleistung dafür stattfindet. Sodann muss die Partei gewillt sein zu schenken und dies mittels einer Vereinbarung (Antrag/Annahme) durchführen. Grundsätzlich kann alles verschenkt werden, dass auch verkauft werden kann. Eine Schenkung ist jedoch nur als solche zu bezeichnen, wenn der/die Schenker/in die Zuwendung aus seinem/ihrem eigenen Vermögen überträgt. Das Verschenken eines fremden Gegenstands ist rein rechtlich betrachtet keine Schenkung. Eine Zuwendung muss auch nicht immer ein Gegenstand oder Geld sein, sondern kann sich auch durch eine Verminderung der Passiven zeigen, indem z.B. eine Schuld erlassen wird. Eine sittliche Pflicht, wie beispielsweise die Unterstützung eines Verwandten oder Trinkgeld in einem Restaurant, wird hingegen nicht als Schenkung bezeichnet.

Voraussetzungen

Damit eine Schenkung gültig zustande kommen kann, muss der/die Schenker/in handlungsfähig sein, sprich volljährig und urteilsfähig. Der/die Beschenkte hingegen muss nur urteilsfähig sein, da diese Person keine schwertragenden Pflichten eingeht, sondern ein Vorteil erfährt. Nach Art. 241 Abs. 1 OR kann der gesetzliche Vertreter des noch minderjährigen Beschenkten jedoch die Annahme der Schenkung untersagen oder gar die Rückleistung anordnen. Namentlich Gründe für die Verweigerung der Annahme könnten darin liegen, dass die noch nicht volljährige Person mit der Schenkung nicht umgehen kann, da sie beispielsweise sehr wertvoll ist oder ein Risiko darstellt.

Schenkungsvollzug und Rückforderungsrecht

Die Erfüllung der Schenkung erfolgt durch die Übergabe der Ware oder des Geldes von Hand zu Hand. In diesem Fall müssen für den Vollzug keine Formvorschriften beachtet werden, da die Leistung sogleich erbracht wird. Ein Versprechen zur Schenkung einer Sache hingegen muss in schriftlicher Form erfolgen, damit es Gültigkeit erlangt. Die Erfüllung der Schenkung erfolgt sodann zu einem Zeitpunkt in der Zukunft. Der/Die Schenker/in hat nach wie vor nach Art. 244 Abs. 1 OR die Möglichkeit, die Schenkung bis zur Annahme des Beschenkten jederzeit wieder zurücknehmen. Nach der Annahme der Schenkung kann die geschenkte Sache nur bei schwerwiegender Verletzung der familienrechtlichen Pflichten, wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde oder bei einer schweren Straftat gegen den/die Schenker/in selbst zurückgefordert werden.

Haftung

Für einen Schaden, der aus der Schenkung erwächst, haftet der/die Schenker/in nur insofern als das er/sie dafür Gewähr geleistet hat oder dieser bei absichtlicher bzw. grobfahrlässiger Schädigung zustande gekommen ist. Das gilt beispielsweise bei absichtlichem Verschweigen defekter Bremsen oder wenn die Person explizit zusicherte, dass die Bremsen noch funktionstüchtig sind. Die Haftung der schenkenden Person soll begrenzt sein, damit sie der Unentgeltlichkeit der Schenkung Rechnung trägt.

Eine Schenkung ist eine schöne Geste, doch es können gewisse Probleme auftreten, wie beispielsweise bei einer Schenkung eines Hauses, die von einem Experten oder einer Expertin genauer beurteilt werden müssen.