Das Schweizer Erbrecht zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus. Für Erben eines schweizerischen Bankkontos, die nicht schweizerische Staatsangehörige sind, lauern einige bürokratische Stolpersteine, denn es handelt sich hierbei um ein komplexes Verfahren. Um fatale Fehler zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Erbrecht oder eine Anwältin für Erbrecht zu involvieren.
Mit dem Tod gehen alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person auf die ErbInnen über. Das Erbe beinhaltet sowohl Vermögenswerte als auch Schulden des Erblassers/der Erblasserin. Darunter fallen auch die Konten bei Schweizer Banken. Wer als Erbe in Frage kommt, hängt anders als die vertragliche Beziehung zu der Bank nicht von der schweizerischen Gesetzgebung, sondern von jener des letzten Wohnsitzes des Inhabers/der Inhaberin ab. Somit wird das Erbe ohne andere Regelung basierend auf dem Gesetz des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person aufgeteilt. Erblasser sind beraten, die Aufteilung ihrer Vermögenswerte frühzeitig zu organisieren, um sicherzugehen, dass jene Personen berücksichtigt werden, welche die verstorbene Person begünstigen will. Die Verteilung des Erbes im Ausland kann vor dem Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden, sofern sie nicht mit den grundlegendsten moralischen und rechtlichen Konzepten der Schweiz vereinbar ist. So ist eine Benachteiligung nur gestützt auf das Geschlecht oder die Religion einer Person in der Schweiz nicht zulässig, da die Gleichstellung der Geschlechter und Glaubensrichtungen durch die öffentliche Ordnung geschützt werden. Es ist jedoch ratsam, die Modalitäten seines Nachlasses bereits zu Lebzeiten zu regeln. Nachträgliche Gerichtsverfahren sind nicht immer erfolgsversprechend.
Sollte das Vermögen gleichmässig auf mehrere ErbInnen aufgeteilt werden, so müssen diese sich grundsätzlich über die Teilung der Erbmasse einig sein. Diese spezielle Regelung bietet Schutz für schweizerische Banken, da sie die Vermögenswerte eines Erblassers oder einer Erblasserin nur auszahlen müssen, wenn alle ErbInnen der Schliessung des Bankkontos schriftlich zustimmen. Die Auszahlung erfolgt sodann gleichzeitig. Sollte sich ein Erbe oder eine Erbin gegen die Auszahlung weigern, so bleibt das Vermögen auf dem schweizerischen Bankkonto des Erblassers/der Erblasserin liegen. Dieselben Regelungen gelten für gemeinsame Bankkonten: Verstirbt einer/eine der HalterInnen, geht der entsprechende Anteil auf deren ErbInnen über.
Weiter ist zu beachten, dass allfällige Aufträge des Erblassers/der Erblasserin an die Bank auch nach deren Ableben weiter ausgeführt werden (zu denken ist beispielsweise an Daueraufträge). Erst wenn solche Aufträge durch die rechtmässigen Erben gelöscht werden bzw. deren Stopp beantragt wird, treten diese ausser Kraft. Bei Vorliegen einer Vollmacht kann unter Umständen ein Erbe allein diese nachträglich widerrufen. In diesem Fall wird die Bank das Konto sperren. Wenn sich alle ErbInnen einig sind, wird die Bank Aufträge ausführen. Falls ein Erbe/eine Erbin nicht zustimmt, bleiben die Gelder blockiert. Bei gemeinsamen Konten hängt die Handhabung der Situation massgeblich von der jeweiligen Bank ab. Auch in diesem Fall kann eine Sperrung vorkommen.
Allfällige Vollmachten Dritter über ein schweizerisches Bankkonto erlöschen generell mit dem Tod des Inhabers/der Inhaberin. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Vollmacht über den Tod hinaus auszustellen (Procura, Mandatum Post Mortem). Diese dient aber vor allem dem Schutz der Bank, da Banken oftmals nicht rechtzeitig über den Tod ihrer Kundschaft informiert werden, insbesondere wenn es sich um ausländische Personen handelt. Überweist die bevollmächtigte Person kurze Zeit nach dem Ableben des Erblassers/der Erblasserin einen hohen Betrag ins Ausland, ist die Bank vor allfälligen Forderungen der rechtmässigen ErbInnen geschützt. Die ErbInnen müssen sich mit ihren Ansprüchen an die bevollmächtigte Person halten.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, zahlen Sie grundsätzlich keine Erbsteuern in der Schweiz. Es ist jedoch denkbar, dass Ihr Wohnsitzland Steuern auf das Erbe erhebt. Insbesondere beim Erbe von Bankkonten, welche im Namen einer Offshore-Gesellschaft, einer Familienstiftung, einer Treuhandgesellschaft oder ähnlichem geführt werden, sollte die Herkunft der auf dem Konto befindlichen Gelder ermittelt werden. Banken sind verpflichtet, Ihre Daten im Rahmen des Common Reporting Standard mit der lokalen Steueraufsichtsbehörde der ErbInnen zu teilen.
Die Bank sollte nach Eintreten des Todesfalls umgehend schriftlich informiert werden. Nach der Information über den Todesfall wird die Bank keine Transaktionen von dem betroffenen Konto ausführen und allfällige Vollmachten erlöschen. Die Bank wird sodann eine Sterbeurkunde, eine Kopie des Testaments, einen Erbnachweis sowie die Pässe der ErbInnen anfordern. Sollten diese Dokumente nicht in der Schweiz ausgestellt worden sein, muss eine amtliche Beglaubigung vorliegen. Dokumente aus Ländern, welche nicht Unterzeichner der Haager Konvention von 1961 sind, benötigen zudem eine Beglaubigung durch die schweizerische Botschaft des jeweiligen Landes.