Mitglieder des Verwaltungsrats sind oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft (AG). Er führt die Geschäfte nach dem Obligationenrecht (OR) selbst oder überträgt die Geschäftsführung an Dritte. Nachfolgend sollen die wichtigsten Rechte, Pflichten sowie Risiken eines Verwaltungsrates veranschaulicht werden. Bei Unsicherheiten und Schwierigkeiten können Sie gerne von unseren Rechtsanwälten für Verwaltungsrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld beraten werden.
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates (VR) ist es von besonderer Bedeutung, dass er über Geschäfte und die Finanzen ausreichend informiert ist, um notwendige Entscheidungen auf einer soliden Wissensbasis fällen zu können. Nach dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) wird jedem VR-Mitglied das Recht gewährt, Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Das bedeutet zum einen, dass bei Sitzungen die anderen VR-Mitglieder und die Geschäftsleitung zur Auskunft verpflichtet sind, und zum anderen, dass VR-Mitlieder auch Auskunft über Geschäftsgänge ausserhalb den Sitzungen Informationen darüber verlangen kann. Er kann des Weiteren auch Einsicht in die Bücher und Akten der Gesellschaft nehmen, sofern dies als notwendig für das Erfüllen einer Aufgabe erachtet wird. Ferner steht jedem VR-Mitglied das Recht auf unverzügliche Einberufung einer VR-Sitzung zu. Zudem ist er auch berechtigt, an Generalversammlungen der Aktionäre teilzunehmen und dabei Anträge zu stellen.
Verwaltungsräte sind verpflichtet, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen. Dabei gilt ein objektivierter Sorgfaltsmassstab, was bedeutet, dass ein VR so handelt, wie es billigerweise von einem ordnungsgemäss handelnden VR-Mitglied erwartet werden darf. Die Sorgfalt sollte bereits während der Mandatsübernahme ausgeübt werden, da besonders die Übernahme von Mandaten, bei denen die nötigen Kenntnisse oder die notwendige Zeit fehlt, grosse Risiken für Verantwortlichkeiten darstellen. Während der Mandatsausübung ist es insbesondere wichtig, dass ein VR-Mitglied notwendige Kenntnisse voraussetzt und genügend Zeit in seine Aufgaben investiert. Es ist zudem von besonderer Bedeutung, wenn er sich auf Sitzungen gut vorbereiten. Geschäftliche Entscheidungen müssen ordnungsgemäss und sorgfältig gefällt werden. Das bedeutet, dass sie in einem ordnungsgemässen Verfahren zustande kommen sollten, ohne Mitwirkung von Mitgliedern mit einem Interessenskonflikt. Bezugnehmend auf die Treuepflicht müssen die Verwaltungsräte nach Art. 717 Abs. 1 OR «die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren». Seine Pflicht besteht weiter darin, wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, um Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Wenn sogar eine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, so hat der VR eine Zwischenbilanz anzuordnen und durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen. Wenn dabei die Forderungen der Gläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt ist, so muss der VR Konkurs anmelden. Ferner bestehen weitere Pflichten wie die Geheimhaltungspflicht, Pflicht zur Gleichbehandlung der Aktionäre, die Auskunftspflicht in VR-Sitzungen etc.
Unternehmerische Tätigkeiten sind zwangsläufig mit Risiken verbunden, wobei der Verwaltungsrat als oberstes Leitungsorgan die letzte Verantwortung trägt. Die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung ergebenden Pflichten sind daher unumgänglich. Es gibt in unterschiedlichen Bereichen verschiedene Risiken. Im zivilrechtlichen Bereich ist der VR für die strategische Ausrichtung des Unternehmens nach Art. 716a Ziff. 1 OR verantwortlich. Es gibt Risiken aufgrund von mangelhafter Organisation, Finanzplanung und Finanzkontrolle, Sorgfaltspflicht- und Treuepflichtverletzungen etc. Im strafrechtlichen Sinne besteht das Risiko für Konkursdelikte oder Urkundendelikte.
Es ist zu bemerken, dass dieser Beitrag nicht abschliessend beratend ist. Wir empfehlen Ihnen einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht in der Schweiz aufzusuchen.