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Verliebt, Verlobt, Verheiratet – Verlöbnis als formfreies Versprechen beinahe ohne Konsequenzen

Das Verlöbnis ist das gegenseitige Eheversprechen von zwei Menschen. Mit diesem Versprechen zeigt das Paar seine Absicht, die Ehe einzugehen. Daher ist es ein höchstpersönliches und nicht abtretbares Recht. Obwohl das Verlöbnis eher aus einem romantischen Grund erfolgt, ist es kein rechtsfreier Begriff. Mit dem Verlöbnis gehen die Partner einen mündlichen Vertrag ein, wobei kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe entsteht. Somit können auch Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern ein Verlöbnis eingehen; sie werden jedoch nicht zur Eheschliessung verpflichtet. Eine Partei könnte somit auch mehrere Verlöbnisse eingehen, ohne den Vertrag zu brechen. Wiederum kann eine Verlobung auch per SMS aufgelöst werden, da das Gesetz keine besondere Form verlangt. Das Verlöbnis wird durch die Eingehung der Ehe, den Tod einer Partei, die dauerhafte Urteilsunfähigkeit oder den Eintritt von Ehehindernissen beendet. Zudem kann das Verlöbnis mittels gegenseitiger oder einseitiger Rücktrittserklärung auch durch die Parteien selbst aufgelöst werden.

Mit der Auflösung des Verlöbnisses erhalten die Vertragsparteien das Recht, Geschenke zurückzufordern. Sollten die Geschenke nicht mehr vorhanden sein, so müssen sie dem Werte nach rückerstattet werden. Gelegenheitsgeschenke wie Blumen oder Kleider fallen jedoch nicht unter diese Regelung.

Ebenfalls entsteht eine Beitragspflicht. Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung Ausgaben getätigt, wird die andere Person zum Beitrag verpflichtet. Vorzustellen ist hier beispielsweise, wenn bereits der Florist oder das Catering gebucht wurde und eine Anzahlung geleistet werden musste, welche nicht mehr rückerstattbar ist. Das Gericht trägt hier aber den Umständen Rechnung, wobei keine Kostenbeteiligung anzunehmen ist, wenn der Mann seine Verlobte beispielsweise inflagranti mit seinem besten Freund erwischt hat. Die Ansprüche auf Kostenbeteiligung und Rückgabe der Verlobungsgeschenke verjähren innert eines Jahres ab Auflösung des Verlöbnisses. Sollte Unklarheit über die Ansprüche der Partner herrschen, empfiehlt es sich, eine Anwältin oder einen Anwalt in St. Gallen zu Rate zu ziehen.

Spannend ist der Umstand, dass ein verlobtes Paar vor Gericht nicht gegeneinander aussagen muss. Sie gelten als verwandt und geniessen eine besondere Stellung.