Adoptionen sind innerhalb der Schweiz, aber auch international, das heisst aus dem Ausland in die Schweiz, möglich. International dürfen allerdings nur Kinder adoptiert werden, wenn sie im weiteren Kreis der Familie und auch sonst im Herkunftsland nicht adoptiert werden können. Internationale Adoptionen sind also lediglich eine subsidiäre Lösung und sind in den vergangenen Jahren seltener geworden. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann Ihnen sowohl bei nationalen als auch bei internationalen Adoptionsverfahren zur Seite stehen und Sie juristisch beraten.
Die zentralen gesetzlichen Grundlagen bezüglich Adoptionen sind auf internationaler Ebene das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, sowie das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption. Auf Bundesebene ist die Adoption in den Artikeln 264 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt.
In der Schweiz haben Ehegatten, die seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen, die Möglichkeit, ein Kind zu adoptieren (Gemeinschaftliche Adoption nach Art. 264a OR). Auch Einzelpersonen, die weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können in der Schweiz ein Kind adoptieren (Einzeladoption nach Art. 264b OR). Die gemeinschaftliche Adoption stellt aber gegenüber der Einzeladoption den Normalfall dar. Ehegatten oder Einzelpersonen, die ein Kind adoptieren möchten, müssen garantieren können, dass sie dauerhaft in der Lage sind, sich um das Kind, dessen Betreuung, Unterhalt und Ausbildung zu kümmern. Voraussetzung ist ausserdem, dass sich die Adoptiveltern vor der Adoption bereits seit mindestens einem Jahr um die Pflege und Erziehung des Kindes gekümmert haben.
Im Zentrum jeder Adoption steht immer das Wohl des Kindes. Haben die Adoptiveltern bereits andere Kinder, ist auch das Wohl von diesen zu berücksichtigen. Was jedoch im Einzelfall für das Kindeswohl am vorteilhaftesten ist, kann eine schwierige Abwägung sein. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen kann Sie bei dieser für den weiteren Erfolg des Adoptionsverfahrens sehr wichtigen Entscheidung begleiten.
Ist das Kind dazu bereits in der Lage, muss es der Adoption zustimmen. So auch die leiblichen Eltern des Kindes, sofern diese bekannt und am Leben sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen die leiblichen Eltern dauerhaft urteilsunfähig oder bereits seit längerer Zeit abwesend sind und deren aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist. Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption kann von diesen frühestens sechs Wochen nach der Geburt erfolgen und sie kann während den sechs darauffolgenden Wochen widerrufen werden. Für die leiblichen Eltern des Kindes ist es ebenfalls vorteilhaft, sich insbesondere in dieser Zeit juristische Unterstützung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen zu holen, um über Rechte und allfällig wichtige Fristen aufgeklärt zu werden.
Bei der gemeinschaftlichen Adoption und auch bei der Einzeladoption müssen die beteiligten Personen, die das Kind adoptieren wollen, mindestens 28 Jahre alt sein. Der Altersunterschied zwischen den adoptionswilligen Personen und dem Kind muss mindestens 16 Jahre betragen, darf aber auch nicht grösser als 45 Jahre sein.
Bei einer Adoption erhält das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen und das bisherige Kindesverhältnis erlischt. Eine Adoption ist grundsätzlich nicht widerrufbar.
Das adoptierte Kind hat Anspruch auf Kenntnis der Identität seiner leiblichen Eltern, sobald es volljährig ist oder bereits vorher, sofern es ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei Zweifeln bezüglich des Vorhandenseins dieses Interesses beraten Sie die Anwälte und Anwältinnen für Familienrecht in der Schweiz gerne.
Adoptionsverfahren können sehr langwierig sein und nehmen oftmals bis zu vier Jahre in Anspruch. Es gibt auch keine Garantie, dass das Verfahren erfolgreich und ein Kind vorgeschlagen wird. In der Schweiz ist die zuständige Stelle für Adoptionen die ‘PACH’ (Pflege- und Adoptivkinder Schweiz).