Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgebenden und dem Arbeitnehmenden werden für beide Parteien Pflichten begründet. Für den Arbeitgeber sind dies die Lohnzahlungs- und die Fürsorgepflicht. Für den Arbeitnehmer die Arbeits- und die Treuepflicht. Anschliessend werden die Pflichten, die den Arbeitnehmer betreffen, genauer vorgestellt. Bei weiteren Fragen bezüglich den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerpflichten, dürfen Sie gerne unsere Anwälte und Anwältinnen für Arbeitsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kontaktieren.
Im Rahmen der Arbeitspflicht besteht für Arbeitnehmer eine Pflicht zur persönlichen Leistung (Art. 321 OR). Demnach muss der Arbeitnehmer die Arbeit selbst verrichten und diese muss an den Arbeitgeber geleistet werden. Arbeitnehmende sind daher bei Arbeitsverhinderung nicht verpflichtet, eine Vertretung zu stellen. Andererseits muss der Arbeitgeber auch keine Vertretung akzeptieren, die der Arbeitnehmende organisiert hat. Weiter besteht eine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht. Dazu gehört das Arbeiten während der Normalarbeitszeit, aber auch das Leisten von Überstunden und Überzeit. Die Abgrenzung zwischen Normalarbeitszeit, insbesondere aber zwischen Überstunden und Überzeit kann im Einzelfall schwierig sein und die Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht in der Schweiz erfordern.
Die Arbeitspflicht in gegenständlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und kann durch das Weisungsrecht, welches dem Arbeitgeber zusteht, konkretisiert werden. Für den Arbeitnehmenden besteht allgemein eine Pflicht, Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten (Befolgungspflicht nach Art. 321d OR). Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich kann Ihnen weitere Auskunft zum Weisungsrecht und der Befolgungspflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben. Qualitativ muss der Arbeitnehmer seine Arbeit sorgfältig erbringen und es besteht eine Haftung des Arbeitnehmers. Er kann aber nur haftbar gemacht werden für Schäden, die er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt (Art. 321e OR).
Die Treuepflicht ist geregelt in Artikel 321a Obligationenrecht. Gesetzlich festgehalten ist eine allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die Literatur und Rechtsprechung haben diese allgemeine Treuepflicht weiter konkretisiert. Dazu gehören die Fallgruppen Delikte und ungebührliches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, Störung des Betriebsfriedens (Beleidigungen, Diskriminierung, sexistische Benachteiligungen usw.) und die Herabsetzung des Ansehens des Arbeitgebers. Ob in konkreten Fällen eine Verletzung der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer besteht, kann aufgrund der verschiedenen Fallgruppen und der unkonkreten Gesetzeslage eine schwierige Abwägung sein. Im Zweifelsfall lohnt es sich, sich durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen beraten zu lassen. Weiter im Gesetz niedergelegt sind die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung von Produktionsmitteln und Unterlassung von Schwarzarbeit, sowie die Geheimhaltungspflicht. Im Rahmen der Geheimhaltungspflicht ist es Arbeitnehmenden verboten, geheime Informationen, wie beispielsweise Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse zu verwerten oder anderen mitzuteilen. Dies gilt sowohl während dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, aber auch nach dessen Beendigung, sofern die Interessen des Arbeitgebenden es erfordern. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Arbeitsrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen beraten Sie gerne dazu, ob dieses Interesse im Einzelfall gegeben ist und die Geheimhaltungspflicht auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleiben darf.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer immer die Interessen des Arbeitgebers wahren. Er hat alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber in irgendeiner Weise schaden könnte. Wie weitreichend diese Pflicht ist, ist einzelfallabhängig. Es ist immer lohnenswert, den erlaubten Umfang durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht in der Schweiz abklären zu lassen. Arbeitnehmende haben ihre Arbeit sorgfältig auszuführen (Sorgfaltspflicht) und sie unterstehen einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Sie müssen alles, was ihnen im Rahmen ihrer vertragsgemässen Tätigkeit zukommt, seien es Geldbeträge oder andere Gegenstände, sowie Tatsachen, von denen sie Kenntnis nehmen, unaufgefordert und vollständig offenlegen und herausgeben (Art. 321b OR).