Gehen zwei oder mehr Parteien einen Vertrag ein, so verpflichten sich die Beteiligten, das im Vertrag abgemachte, zu leisten. Nicht selten kommt es aber dazu, dass entweder der Schuldner oder der Gläubiger das Versprochene teilweise oder gar nicht erfüllt. Hierbei unterscheidet man gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) den Verzug, die mangelhafte Erfüllung und die Unmöglichkeit der Erfüllung. Im Folgenden wird auf zwei erstgenannten Arten der Vertragsverletzungen eingegangen. Die Anwälte und Anwältinnen in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen informieren Sie im Einzelfall gerne zu den einzelnen Formen der Vertragsverletzung und beraten Sie persönlich, liegt eine explizite Vertragsverletzung vor.
Als Verzug beschreibt man die die verspätete Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners. Dies kann auch bedeuten, dass der Schuldner etwas anderes, als vertraglich vereinbart, erfüllt. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Nach Art. 107 Abs. 1 OR hat der Gläubiger dem Schuldner nun eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu setzten. Ausnahme hiervon bilden Verfalltagsgeschäfte gemäss Art 102. Abs. 2 OR und Fixgeschäfte gemäss Art. 108 Ziff. 3 OR. Ein Verfalltagsgeschäft liegt dann vor, wenn sich aus dem Vertrag die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll. Hierbei befindet sich der Schuldner ab Ablaufen des Verfalltags ohne Mahnung im Verzug. Beim Fixgeschäft wurde ebenfalls ein Erfüllungszeitpunkt vereinbart. Eine nachträgliche Erfüllung wäre für den Gläubiger aber nutzlos. So kann ein Brautpaar beispielsweise eine verspätet gelieferte Hochzeitstorte nicht gebrauchen. In diesem Fall ist das Brautpaar befugt, die ihnen zustehenden Wahlrechte, welche sich aus Art. 107 Abs. 2 OR ergeben, ohne Ansetzen einer Nachfrist auszuüben. Namentlich stehen den Gläubigern das Beharren auf Erfüllung mitsamt Leisten des Verzugsschadens, das positive und das negative Vertragsinteresse zur Verfügung. Unter dem positiven Vertragsinteresse wird verstanden, dass der Gläubiger auf die Erfüllung. Es können aber entstandene Kosten als Schadensersatz verlangt werden. Das negative Vertragsinteresse bezeichnet hingegen der Rücktritt vom Vertrag und das Verlangen von Schadensersatz nach Art. 109 OR. Man wird so gestellt als wäre man den Vertrag nie eingegangen. Eine Rechtsanwältin in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gibt ihnen gerne weitere Informationen zu den Wahlrechten.
Wenn wohl die richtige Sache geliefert wird, diese aber mangelhaft ist, greifen die Regelungen der mangelhaften Erfüllung. Die mangelhafte Erfüllung im Kaufrecht wird in Art. 197 ff. OR geregelt, diejenigen im Werkvertragrecht in Art. 368 ff. OR. Im Kaufrecht schuldet der Verkäufer dem Käufer alle zugesicherten Eigenschaften, schuldet aber auch für körperliche und rechtliche Mängel. Dabei haftet der Verkäufer nach Art. 200 Abs. 1 OR nicht für Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes bekannt waren. Der Käufer hat nach dem Kauf der Sache die sofortige Pflicht, den Kaufgegenstand zu prüfen und bei Entdecken eines Mangels unverzüglich Mangelrüge zu erheben (vgl. Art. 201 OR). Kommt der Käufer seinen Prüf- und Rügobliegenheiten nicht nach, so kommt es zu einer Genehmigungsfiktion und das Kaufobjekt gilt als genehmigt. Besteht ein Mangel und dieser wird umgehend gerügt, so ergeben sich bei Kaufsachen drei Gewährleistungsrechte. Die Wandelung, die Minderung und die Ersatzleistung. Die Wandelung nach Art. 205 Abs. 1 OR stellt den Käufer so, als wäre er den Vertrag nie eingegangen. Die Minderung stellt hingegen nur eine Herabsetzung des Preises in Folge des Mangels dar. Bei Gattungssachen besteht zudem die Möglichkeit der Ersatzleistung nach Art. 206 OR, demnach der Käufer den Ersatz der Kaufwahre durch eine Ersatzlieferung verlangen kann. Bei Unklarheiten zu den Gewährleistungsrechten stehen Ihnen gerne die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Schweiz zur Verfügung.
Es existieren aber auch Mängel, die erst nach einer bestimmten Zeit zum Vorschein kommen. Hier gilt gemäss Art. 201 Abs. 3 OR, dass diese unmittelbar nach Entdeckung gerügt werden müssen. Hierbei gilt es aber die Verjährungsfristen nach Art. 210 Abs. 1 OR zu beachten. Diese beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Dem gegenüber stehen Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden und so eine Mangelhaftigkeit des Werkes verursachten. Dort beträgt die Verjährung gemäss Art. 210 Abs. 2 OR 5 Jahre. Auch bei einem mangelhaften Werk stehen dem Gläubiger die Wandelung, sofern es sich nicht um einen Baut handelt, und die Minderung nach Art. 368 OR zur Verfügung, vorausgesetzt diese werden innerhalb der 5 Jahre gerügt. Im Gegensatz zu mangelhaften Kaufsachen steht bei Mängeln an einem Werk keine Ersatzleistung zur Verfügung. Aber der Gläubiger hat Anspruch auf Nachbesserung durch den Schuldner. Allenfalls ergeben sich zudem Schadensersatzansprüche. Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf Schadensersatz haben? Dann helfen Ihnen gerne eine Anwältin oder ein Anwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld weiter.