Das Betäubungsmittelstrafrecht, geregelt im BetmG, gehört zum Nebenstrafrecht. Die Strafnormen sind demnach nicht im Strafgesetzbuch (StGB) selbst festgehalten, sondern im Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe. Das Betäubungsmittelstrafrecht entwickelt sich tendenziell in Richtung einer laufenden Ausdehnung der durch das BetmG betroffenen Stoffe. Auch die erfassten Verhaltensweisen werden laufend erweitert.
Der Allgemeine Teil (AT) des Strafgesetzbuches (Art. 1 bis Art. 110 StGB) ist grundsätzlich auch auf das Betäubungsmittelgesetz anwendbar. Es bestehen dabei einzelne Ausnahmen, wie die Möglichkeit zur Einweisung in eine Heilanstalt bei Übertretungen sowie der Beginn der Strafbarkeit bereits vor dem Versuchsstadium. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld geben Ihnen zu den anwendbaren Bestimmungen des Allgemeinen Teils aus dem StGB gerne weitere Auskunft.
Gemäss Art. 1a BetmG stützt sich das Betäubungsmittelgesetz auf ein Vier-Säulen-Prinzip. Durch Prävention als eine Säule, soll der Einstieg in den Drogenkonsum von allfälligen Neukonsumenten verhindert werden. Befinden sich Personen bereits in der Suchtphase, kommt die zweite Säule, die Schadenminderung und Überlebenshilfe, zum Tragen. Weiter sollen die Drogenabhängigen eine Therapie erhalten, mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Zu guter Letzt soll durch die Säule der Kontrolle und Repression gegen die unbefugte Produktion sowie den unbefugten Handel und Konsum von Betäubungsmitteln vorgegangen werden.
Die Arten von Betäubungsmitteln lassen sich in vier Kategorien einteilen. Zu den harten Drogen zählen insbesondere Heroin, Morphium und Kokain und zu den weichen Drogen Cannabis. Bekanntestes Beispiel bei den Halluzinogenen ist LSD und bei den Amphetaminen sind es Ecstasy und Crystal Meth. Der sachliche Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ist genauer in Art. 2 lit. a bis lit. f geregelt. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in der Schweiz gibt Ihnen gerne weitere Informationen zum sachlichen Anwendungsbereich.
Die Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sind in den Art. 19 ff. BetmG geregelt. In jedem Fall lohnt es sich, die Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld zu kontaktieren, sollte eine Straftat oder der Verdacht einer Straftat nach dem BetmG vorliegen. Art. 19 Abs. 1 und Art. 19bis BetmG regeln den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln unter der Strafandrohung eines Vergehens. In Art. 19 Abs. 2 BetmG sind die schwereren, qualifizierten Fälle geregelt. Diese stellen aufgrund der höheren Strafandrohung ein Verbrechen dar. Die Aufzählung der Qualifikationsgründe ist abschliessend. Qualifizierende Tatbestände sind das in Gefahr bringen der Gesundheit vieler Menschen (mind. 20 Personen), die Bandenmässigkeit, die Gewerbsmässigkeit (grosser Umsatz, erheblicher Gewinn) sowie die Abgabe oder der Verkauf von Betäubungsmitteln in Ausbildungsstätten (bspw. Schulen) oder in ihrer unmittelbaren Umgebung. Ob im Einzelfall ein Qualifikationsgrund vorliegt, kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen für Sie feststellen. Weniger schwere Delikte und deshalb Übertretungen stellen der eigene Konsum (Art. 19a BetmG), die Vorbereitung zum eigenen Konsum (Art. 19a BetmG) sowie die (versuchte) Anstiftung zum Konsum (Art. 19c BetmG) dar. Nicht strafbar hingegen sind die Vorbereitung zum eigenen Konsum einer geringfügigen Menge sowie die unentgeltliche Abgabe geringfügiger Mengen zum gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum (Art. 19b BetmG). Als geringfügige Menge gelten bis zu 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis.
Die Eidgenössische Volksinitiative ‘für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz’ wollte die Drogenpolitik in der Schweiz liberalisieren. Es sollte Straffreiheit für den Anbau, Konsum, Besitz und Erwerb psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze für den Eigenbedarf eingeführt werden. Die Regelung von Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie Handel psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sollte dabei auf Bundesebene erfolgen. Ausserdem sollte der Bund durch geeignete Massnahmen sicherstellen, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Die Volksinitiative wurde am 30.11.2008 abgelehnt.