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Die Einkommenssteuer

Was im Sinne des Schweizer Steuerrecht zum steuerbaren Einkommen zählt, wird in den Art. 16 ff. DBG für die direkte Bundessteuer und Art. 7 f. StHG für die kantonale Steuer geregelt. Art. 16 DBG und Art. 7 StHG enthalten dabei eine Einkommensgeneralklausel, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Die darauffolgenden Artikel enthalten anschliessend eine Präzisierung verschiedener Einkommensbestandteile, die der Einkommenssteuer unterliegen bzw. davon befreit sind. Bei Fragen zur Einkommenssteuer helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.

Ein Einkommen gilt aus steuerlicher Sicht für alle Einkommensarten als realisiert, wenn das Eigentum einer Leistung an die steuerpflichtige Person übergeht oder ein fester Rechtsanspruch darauf entsteht, über welchen tatsächlich verfügt werden kann. Steuerbar sind dabei nur tatsächliche Vermögenszugänge, es ist entsprechend irrelevant ob bei wirtschaftlich richtigem Verhalten höhere Einkünfte hätten erzielt werden können.

Erwerbseinkommen

Zu den Steuerbaren Einkünften gehört das Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Steuerbar sind für das unselbständige Arbeitsverhältnis ebenso Nebeneinkünfte wie Jubiläumsgeschenke oder Trinkgelder, aber auch Einkünfte aus echten oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen. Für das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das grundsätzlich ebenso, dass alle Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit steuerbar sind, es sind jedoch noch gesonderte Regelungen für Umstrukturierungen etc. zu beachten. Für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens, wie Dividenden oder Gewinnanteile sieht das Schweizer Steuerrecht zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, unter gewissen Voraussetzungen, das Prinzip der Teilbesteuerung vor.

Vermögensertrag

Eine weitere Position sind Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen. Ersteres bezieht sich auf Ertragsformen wie Zinsen aus Guthaben, Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung etc. Unter gewissen Voraussetzungen ist in diesem Fall wiederum das Prinzip der Teilbesteuerung anwendbar. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind bspw. Mieterträge oder Einkünfte aus der Verpachtung. Zu unterscheiden ist der Vermögensertrag vom Steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Im Vergleich zum Vermögensertrag, der durch die Nutzung des Vermögens entsteht, ergibt sich der steuerfreie private Kapitalgewinn durch einen Eigentumswechsel bspw. beim Verkauf eines Autos oder von Beteiligungen an Dritte.

Vorsorge und übriges Einkommen

Im Sinne des Schweizer Vorsorgemodell, dem sog. Dreisäulenprinzip gilt eine steuerliche Förderung der Vorsorge. So sind Beiträge an die AHV (1. Säule) und der beruflichen Vorsorge (2.Säule), sowie der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bis zu einem Betrag von 6'883.- von der Steuer abzugsfähig. Die anschliessende Leistung ist aber wiederum voll umfänglich steuerpflichtig. So unterliegen Alters- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der beruflichen Vorsorge etc. der Einkommenssteuer. Zu den übrigen Einkünften zählen unter anderem Ersatzleistungen, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten oder Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.

Steuerfreie Einkünfte

Neben den bereits erwähnten steuerfreien privaten Kapitalgewinnen gibt es einige weitere Leistungen, die von der Einkommenssteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem Vermögenszuflüsse aus Erbschaft und Schenkung oder auch Soldzahlungen für Militär- und Schutzdienst oder das Taschengeld für Zivildienst.

Die genaue Betrachtung der Einkommenssteuer kann gerade durch die duale Regelung durch Bund und Kanton zu Unklarheiten führen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht helfen Ihnen in diesem Fall gerne weiter.