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Grundsätze des Zivilverfahrens

Im Zivilverfahren gibt es vier Maximen, welche es zu beachten gilt. Diese werden nachfolgend dargestellt.

Wenn Sie weitere Auskünfte hinsichtlich der Grundsätze des Zivilverfahrens benötigen oder Fragen zu den einzelnen Verfahrensmaximen haben, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.

Dispositionsmaxime

Die Dispositionsmaxime bestimmt die Verantwortung für die Klage. Nach dieser Maxime liegt diese bei den Parteien. Das heisst konkret, dass die Klägerin bzw. der Kläger selber entscheiden kann, ob sie bzw. er eine Klage einreichen möchte oder nicht. Des Weiteren bestimmt die Klägerin bzw. der Kläger mit ihrer bzw. seiner Klage das Prozessthema. Das heisst, was sie bzw. er von wem, basierend auf welcher rechtlichen Grundlage, verlangt. Auf der anderen Seite entscheidet die Beklagte bzw. der Beklagte, ob sie bzw. er die eingeklagte Forderung anerkennt oder diese bestreitet. Ferner können die Parteien bei diesem Verfahrensgrundsatz sich vor dem Gericht einigen, wodurch der Prozess durch gegenseitiges Einvernehmen beendet wird.

Die Klägerin bzw. der Kläger muss die Forderung, welche sie bzw. er von der beklagten Partei verlangt, im Rechtsbegehren geltend machen. Das Gericht ist an dieses gebunden. Als Folge davon ist es dem Gericht nicht gestattet, der Klägerin bzw. dem Kläger mehr zuzusprechen, als sie bzw. er in ihrer bzw. seiner Klage verlangt hat und auch nicht weniger, als die beklagte Partei anerkannt hat.

Offizialmaxime

Kommt die Offizialmaxime zur Anwendung, ist es die Aufgabe des Gerichts, bestimmte Fragen selber, also von Amtes wegen, zu entscheiden. Es muss dabei nicht auf die Anträge der Parteien Rücksicht nehmen. Das Gericht übernimmt die Verantwortung für die streitige Sache. Ferner ist das Gericht bei Anwendung der Offizialmaxime nicht an die parteiseitigen Rechtsbegehren gebunden. Dennoch wird den Parteien empfohlen, auch hier Anträge zu stellen.

Verhandlungsmaxime

Diese Maxime ist das Gegenteil der Dispositionsmaxime. Nach der Dispositionsmaxime liegt es in der parteiseitigen Verantwortung, die Grundlagen, auf welchen das Urteil beruht, dem Gericht darzulegen. Die Parteien tragen die Behauptungslast. D.h. sie müssen dem Gericht den Sachverhalt darlegen. Ferner müssen die Parteien auch die jeweiligen Beweise dafür nennen. Sie tragen also die Beweislast. Sodann müssen die klägerseitigen Behauptungen sowie die klägerseitigen Bestreitungen ausreichend detailliert dargelegt sein. Dies ist die sogenannte Substantiierungspflicht. Des Weiteren stützt sich das Gericht im Normalfall nur auf die Beweise, welche von den Parteien vorgebracht wurden.

Untersuchungsmaxime

Diese Maxime ist das Gegenteil der Offizialmaxime. Nach dieser liegt die Verantwortung für den Sachverhalt und die Beweise nicht in der Hand der Parteien, sondern dem Gericht. Dieses muss, von Amtes wegen, den Sachverhalt klären. Ferner muss das Gericht, sofern dies erforderlich ist, Beweise erheben. Dies, auch wenn keine Partei eine Beweisabnahme verlangt hat. Die Parteien sind aber dennoch nicht davon befreit, das Gericht bei der Sachverhaltsermittlung zu unterstützen. Daneben müssen sie auch ihre Behauptungen und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnen.

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