Wegen fortwährend steigender Infektionszahlen mit dem Coronavirus sind viele Länder gezwungen, ihre Massnahmen zu verschärfen. Während Österreich für die gesamte Bevölkerung eine Impfpflicht einführt, sieht Deutschland zumindest für Berufstätige in den Bereichen Medizin und Pflege eine solche Pflicht vor.
Das Einführen einer Impfpflicht schränkt aber das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (niedergelegt in Art. 10 Abs. 2 BV) ein. Grundsätzlich dürfen Grundrechte nicht eingeschränkt werden, ausser es liegt eine Rechtfertigung vor, die unter gewissen Umständen möglich ist. Diese sind in Artikel 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgehalten.
Anschliessend wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Grundrechtseinschränkung gerechtfertigt ist. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld beraten Sie sehr gerne weiter zu den Grundrechten und deren Einschränkung.
In einem ersten Schritt wird vorfrageweise geprüft, ob der Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts überhaupt betroffen ist, also ob die getroffene Massnahme in ein Grundrecht eingreift. Dabei ist sowohl der sachliche Schutzbereich (was wird geschützt) als auch der persönliche Schutzbereich (Träger des Grundrechts) von Wichtigkeit. Ist dies gegeben, liegt eine Grundrechtseinschränkung vor und es stellt sich die Frage, ob diese aufgrund einer Rechtfertigung zulässig ist. Zu den sachlichen und persönlichen Schutzbereichen der verschiedenen Grundrechte geben Ihnen die Anwältinnen und Anwälte in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gerne Auskunft.
Für eine rechtmässige Einschränkung von Grundrechten bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, da das Legalitätsprinzip (Rechtssatz, genügende Normstufe und genügende Normdichte) auch hier eingehalten werden muss. Einzige Ausnahme, bei der keine gesetzliche Grundlage nötig ist, stellt die polizeiliche Generalklausel dar. Die Einschränkung muss durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (öffentliche Ordnung und Sicherheit, öffentliche Ruhe, öffentliche Gesundheit, Leib und Leben usw.) oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Ausserdem muss die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Die getroffene Massnahme muss geeignet sein, die drohende Gefahr abzuwenden und sie muss erforderlich sein, das heisst dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sein dürfen, die den gleichen Schutz gewähren könnten. Zwischen dem Eingriffszweck und der Eingriffswirkung muss eine Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben sein. Die Abwägung der Verhältnismässigkeit ist in konkreten Fällen meist sehr schwierig und es lohnt sich, sich dazu juristischen Rat durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen zu holen. Der Kerngehalt eines Grundrechts ist immer unantastbar. Ein Eingriff in diesen Kerngehalt kann daher nie gerechtfertigt werden und ist immer unzulässig. Selten ist es bei Grundrechtseinschränkungen offensichtlich, ob diese gerechtfertigt sind oder nicht. Viel eher ist dies Gegenstand einer aufwändigen Reflexion und erfordert juristische Fachkenntnis, die ein Anwalt oder eine Anwältin in der Schweiz Ihnen bieten kann.
Um eine Impfpflicht im Rahmen der COVID-19-Pandemie begründen zu können, müssten alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht strittig ist, dass die Impfpflicht einen Eingriff in ein Grundrecht, nämlich die körperliche Unversehrtheit darstellt. Eine gesetzliche Grundlage, um eine Impfpflicht zu beschliessen, könnte in Form des Epidemiengesetzes (EpG) gegeben sein. Darauf basierend kann eine Impfpflicht für gewisse Berufs- oder Altersgruppen erlassen werden. Ob eine allgemeine Impfpflicht auch darauf gestützt erlassen werden kann, ist unklar. Auch die Abwägung, ob eine Impfpflicht und die damit verbundene Einschränkung der körperlichen Integrität verhältnismässig ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, ist hoch umstritten.