de en ru it fr

Schutz der Persönlichkeit

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch statuiert Persönlichkeitsrechte und dazugehörige Klagen, die vor Verletzungen und Einschränkungen dieser Rechte schützen. Anschliessend wird insbesondere der Schutz vor übermässiger Bindung und der Schutz vor Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Dritte kurz vorgestellt.

Schutz vor übermässiger Bindung (Art. 27 ZGB)

Aufgrund des Schutzes vor übermässiger Bindung kann niemand ganz oder auch nur teilweise auf seine Rechts- und Handlungsfähigkeit verzichten (nach Abs. 1). Weiter kann man sich auch nicht seiner Freiheit entäussern oder sich so weit in ihrem Gebrauch beschränken, dass es das Recht oder die Sittlichkeit verletzt (nach Abs. 2). Es stellt sich die Frage, welches konkrete Mass an Bindung zulässig ist und ab wann eine übermässige Bindung eintritt.

Einerseits stellt das geschriebene Recht eine Schranke der Zulässigkeit der Intensität einer Bindung dar. Beispielweise gibt es ein unabdingbares Austrittsrecht aus Vereinen oder die Auflösung des Verlöbnisses. Auf diese Rechte kann aufgrund des Schutzes vor übermässiger Bindung nicht verzichtet werden. Eine andere Schranke bildet die Sittlichkeit, also die herrschende Moralvorstellung. Sittenwidrig ist, was gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst. Solche Bindungen sind ebenfalls übermässig und daher unzulässig. Ob im Einzelfall eine übermässige Bindung vorliegt, kann eine schwierige Abwägung sein und die Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin in der Schweiz erfordern.

Wird eine übermässige Bindung bejaht, stellt sich weiter die Frage nach den Rechtsfolgen. Ein Vertrag, der den (teilweisen) Verzicht auf die Rechts- oder Handlungsfähigkeit beinhaltet, ist nichtig. Wird die Freiheit entäussert oder in zu starkem Masse beschränkt, ist der Vertrag ebenfalls automatisch nichtig, wenn die Bindung den Kernbereich der Persönlichkeit betrifft. Anderenfalls muss die Nichtigkeit durch die von der übermässigen Bindungsverpflichtung betroffene Person geltend gemacht werden. Es ist auch eine Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR möglich. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen kann Ihnen bei der Geltendmachung einer Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit behilflich sein.

Schutz vor Verletzung durch Dritte (Art. 28 ff. ZGB)

Weiter besteht ein Schutz vor der Beeinträchtigung oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Dritte gegen den Willen einer Person. Beispiele für Persönlichkeitsrechte, welche von einer Verletzung betroffen sein können, sind die physische und psychische Integrität, das Recht auf Freiheit, Ehre und das Privatleben.

Voraussetzungen für diesen Schutz ist das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts). Weiter muss diese widerrechtlich sein (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich ist jede Verletzung widerrechtlich, ausser es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, namentlich eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder andere gesetzliche Bestimmungen (bspw. Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Amtspflicht zur polizeilichen Intervention bei Zwangsmassnahmen).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt es verschiedene Klagemöglichkeiten, die in den Art. 28a ff. ZGB geregelt sind. Einerseits bestehen negatorische Ansprüche. Dazu gehört die Unterlassungsklage (geplante Verletzung unterlassen), die Beseitigungsklage (bestehende Verletzung beseitigen) sowie die Feststellungsklage (Widerrechtlichkeit eines Eingriffes feststellen). Andererseits gibt es die reparatorischen Ansprüche. Dies sind die Schadenersatzklage, die Genugtuungsklage (finanzieller Ausgleich für immaterielle Unbill), der Gewinnherausgabeanspruch (Herausgabe des Gewinns, der durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstanden ist) sowie die Berichtigungs- und Veröffentlichungsklage (Berichtigung und Mitteilung des Urteils). Suchen Sie die Anwältinnen und Anwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen auf, falls Sie eine der genannten Klagen anstreben.

Ausserdem besteht unter Umständen ein Gegendarstellungsrecht gemäss Art. 28g ff. ZGB. Erscheint in periodischen Medien eine Tatsachendarstellung, die direkt die Persönlichkeit einer Person betrifft, besteht Anspruch auf Gegendarstellung. Diese ist so bald als möglich zu veröffentlichen und erfolgt kostenlos. Sie soll weitestgehend den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreichen.

Weiter gehören zum Schutz der Persönlichkeit nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch das Recht auf den Namen (Art. 29 ZGB) und der Schutz in Bezug auf das Geschlecht (Art. 30b ZGB). Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld geben Ihnen dazu gerne Auskunft.

Persönlichkeitsschutz
Klagemöglichkeiten