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Sachgewährleistung im Kaufvertrag - Schadenersatz bei der Wandelung

Durch den Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Weist der Kaufgegenstand Mängel auf, stehen dem Käufer unter gegebenen Umständen verschiedene Gewährleistungsansprüche zu. Ein zentraler Aspekt ist dabei insbesondere bei der Wandelung die Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden (Abgrenzung zwischen Art. 208 Abs. 2 OR und Art. 208 Abs. 3 OR). Anschliessend soll auf diese Thematiken näher eingegangen werden.

Der Sachmangel des Kaufgegenstandes muss für eine Sachgewährleistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Art. 185 OR) bereits bestanden haben. Wann die Gefahr in den verschiedensten Vertragskonstellationen jeweils übergeht, können Ihnen die Anwältinnen und Anwälte für Wirtschaftsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld aufzeigen. Als Sachmangel gelten Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache aufheben oder erheblich mindern. Wurden von Seiten des Verkäufers Zusicherungen gemacht und sind diese verletzt, gilt dies ebenfalls als Sachmangel. Ausserdem darf als Voraussetzung für eine Sachgewährleistung der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis vom Mangel gehabt haben (Art. 200 Abs. 1 OR). Der Käufer muss, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, den Kaufgegenstand prüfen und bei Entdecken von Mängeln dem Verkäufer sofort davon Anzeige machen (Art. 201 Abs. 1 OR). Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Wirtschaftsrecht in St. Gallen, Frauenfeld und Zürich können Ihnen bei einer allfälligen Mängelrüge behilflich sein. Verpasst der Käufer diese Fristen, gilt die Sache inklusive Mängel als genehmigt. Der Anspruch auf Sachgewährleistung verjährt grundsätzlich nach zwei Jahren seit Ablieferung der Sache an den Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR). Dabei ist unerheblich, ob der Käufer die Mängel bereits vor oder erst nach Ablauf der Frist entdeckt hat.

Sind die Voraussetzungen gegeben, stehen dem Verkäufer die folgenden Wahlmöglichkeiten zu: Wandelung oder Minderung (Art. 205 OR), Ersatzleistung (Art. 206 OR) oder allenfalls Nachbesserung (Art. 368 OR analog). Ein Anwalt oder eine Anwältin für Wirtschaftsrecht in der Schweiz kann sie zu allen möglichen Ansprüchen aus Sachgewährleistung und darüber welcher im Einzelfall am vorteilhaftesten ist, beraten. Wählt der Käufer die Wandelung, ist deren Durchführung explizit in Art. 208 OR festgelegt. Der Käufer muss die Sache inklusive des bezogenen Nutzens zurückgeben. Der Verkäufer muss im Gegenzug den Verkaufspreis inklusive Zinsen zurückerstatten. Weiter ist der Verkäufer verpflichtet, allfälligen Schaden, der aus dem Mangel entstanden ist, zu ersetzen. Wie oben bereits erwähnt, wird hier die Abgrenzung zwischen unmittelbar und mittelbar verursachtem Schaden relevant. Der unmittelbar verursachte Schaden (nach Art. 208 Abs. 2 OR) muss durch den Verkäufer verschuldensunabhängig übernommen werden. Es ist irrelevant, ob der Verkäufer am Schaden, der dem Käufer entstanden ist, Schuld hat oder nicht. Bei mittelbar verursachtem Schaden (Art. 208 Abs. 3 OR) muss der Verkäufer nur dafür aufkommen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Die Abgrenzung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden kann in konkreten Fällen äusserst schwierig sein. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kann Ihnen dabei helfen.

Gemäss dem Bundesgericht ist die Entscheidung, ob ein unmittelbarer oder ein mittelbarer Schaden vorliegt, anhand der Länge der Kausalkette zu treffen. Der Schaden ist als mittelbar zu klassifizieren, wenn weitere Schadensursachen hinzugetreten sind. Folgt der Schaden hingegen aus dem üblichen oder vereinbarten Vertragszweck, stellt dies keine weitere Schadensursache dar und der Schaden ist somit ein unmittelbarer.

Ein Beispiel für die grosse Relevanz aber auch Schwierigkeit der Abgrenzung des mittelbaren vom unmittelbaren Schaden ist der Fall der Mülleramazonen-Papageien (BGE 133 III 257). Darin hat sich das Bundesgericht ausführlich zu dieser Unterscheidung geäussert.