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Welche Strafen sind möglich?

Die Strafen des schweizerischen Strafgesetzbuches werden unterteilt in Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Busse. Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld.

Geldstrafe

Bemessung

Die Geldstrafe wird im Unterschied zu der Busse im Tagessatzsystem verhängt. Die Höhe der Geldstrafe ist das Produkt der Anzahl Tagessätzen und der Höhe der Tagessätze. Die Mindestanzahl der Tagessätze ist 3, wobei maximal 180 Tagessätze möglich sind (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Tagessatz kann mindestens 30 und höchstens 3’000 Fr. betragen. Ausnahmsweise kann der Tagessatz auf 10 Fr. gesenkt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erlauben (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach dem Ausmass des Verschuldens des Täters. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, beispielsweise das Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum ist für die Höhe der Tagessätze massgebend. Der Ausgangspunkt dafür ist das Tageseinkommen. Steuern, Beiträge an obligatorische Kranken- und Unfallversicherungen und notwendige Berufsauslagen sind abzuziehen. Die Anzahl Tagessätze und die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB).

Vollzug

Die Geldstrafe ist innert einem bis sechs Monaten zu bezahlen, was von der Vollzugsbehörde bestimmt wird (Art. 35 Abs. 1 StGB). Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder auf Gesuch einer Fristverlängerung (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 StGB). Besteht der Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen (Art. 35 Abs. 2 StGB). Bezahlt der Verurteilte nicht fristgerecht und ist die Zahlung auch nicht sichergestellt, erfolgt als letzte Vollzugsstufe die Betreibung (Art. 35 Abs. 3 StGB). Auf die Betreibung kann verzichtet werden, wenn klar ist, dass sie zu keinem Ergebnis führt. Wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auch durch eine Betreibung uneinbringlich ist, tritt anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Weitere Information zum Vollzug der Geldstrafe erhalten Sie von unseren Anwälten und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen.

Freiheitsstrafe

Dauer

Die Freiheitsstrafe ist die schwerwiegendste Vollzugsform. Sie kann bedingt, unbedingt oder teilbedingt erfolgen. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Höchstdauer ist 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Ausgenommen davon ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe, die das Gesetz jedoch ausdrücklich bestimmen muss (Art. 40 Abs. 2 StGB). Auch hier bestimmt das Gericht die Dauer der Freiheitsstrafe.

Bedingte Strafe

Die bedingte Strafe wurde schon in einem vorherigen Artikel behandelt.

Teilbedingte Strafe

Bei der teilbedingten Strafe wird ein Teil der Strafe bedingt vollzogen und der andere Teil unbedingt. Objektiv erforderlich für eine teilbedingte Strafe ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei der vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 3 StGB). Eine vorzeitige Entlassung ist nicht möglich. Als subjektive Voraussetzung muss wie bei der bedingten Strafe eine günstige Prognose vermutet werden können.

Busse

Eine Busse kann ausschliesslich bei einer Übertretung ausgesprochen werden (Art. 103 StGB). Sie wird im Gegensatz zu der Geldstrafe nach dem Gesamtsummensystem bemessen. Der Höchstbetrag der Busse kann 10'000 Fr. betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch hier kann der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten vorsehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen dafür sind dieselben wie bei der Ersatzfreiheitsstrafe der Geldstrafe (Art. 35 Abs. 2-5 StGB). 100 Fr. bilden einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Im Falle einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt wie bei der normalen Busse kein Strafregistereintrag. Mehr Auskunft zu der Busse erhalten Sie von unseren Anwälten und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen.