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Das Auskunftsrecht gem. Art. 25 DSG

Am 01.09.2023 trat das neue Datenschutzgesetz der Schweiz in Kraft, wobei insbesondere eine Anpassung der bisherigen Regelungen an die DSGVO der EU stattfand. Der Zweck des DSG besteht darin, Personendaten vor übermässiger, überraschender, unfairer oder aus anderen Gründen unrechtmässiger Verwendung zu schützen. Art. 25 DSG führt das Auskunftsrecht der Nutzer als eine bedeutende Einrichtung im Datenschutzrecht ein.

Zweck

Das Auskunftsrecht ermöglicht den Nutzern eine umfassende Selbstbestimmung über ihre persönlichen Daten und ergänzt die Informationspflichten der Verantwortlichen. Es soll den betroffenen Personen ermöglichen, zu verstehen, wie ihre persönlichen Daten verarbeitet werden und welche Konsequenzen dies mit sich bringt. Des Weiteren ermöglicht es ihnen, die Richtigkeit der verarbeiteten Daten zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.

Das Auskunftsrecht zielt somit darauf ab, den Nutzern ausreichende, transparente und leicht zugängliche Informationen zur Datenverarbeitung bereitzustellen. Es hat jedoch nicht nur eine präventive Funktion, sondern bildet auch die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche gemäss Art. 32 und 41 DSG. Denn nur wenn den betroffenen Personen klar ist, wie ihre persönlichen Daten verwendet werden, können sie eine Berichtigung oder Löschung dieser Daten beantragen.

Komponenten

Das Recht auf Auskunft umfasst zwei Hauptkomponenten: Das Recht zu wissen (Art. 25 Abs. 1 DSG) und das Recht auf Information (Art. 25 Abs. 2 DSG).

Die erste Komponente beinhaltet das Recht des Daten-Subjekts zu erfahren, ob der Verantwortliche persönliche Daten verarbeitet. Falls dies der Fall ist, muss das Subjekt dieser Verarbeitung zustimmen.

Die zweite Komponente umfasst das Recht des Subjekts, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, um seine oder ihre Rechte durchzusetzen und sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung transparent ist (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSG). Art. 25 Abs. 2 lit. a bis g DSG enthält eine nicht abschliessende Liste von Informationen, die vom Verarbeiter zwingend an die betroffenen Personen kommuniziert werden müssen.

Auskunftsrecht Schweiz

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Immaterialgüter und Datenschutz in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld beraten Sie gerne zu Fragen bezüglich des Auskunftsrechts.