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Das Anwaltshonorar

Bei der Beauftragung eines Anwalts zur Regelung einer rechtlichen Angelegenheit stellt sich – neben den Erfolgsaussichten des Begehrens – meist auch die Frage nach den Anwaltskosten.

Der Anwalt oder die Anwältin hat daher im Erstgespräch die Möglichkeit das Begehren und den zu erwartenden Aufwand mit dem Rechtssuchenden zu besprechen.

Nach dem Erstgespräch wird Ihnen der zuständige Anwalt daher eine voraussichtliche Schätzung der zu erwartenden Kosten nennen und einen Vorschuss verlangen.

Für eine präzise Einschätzung der zu erwartenden Kosten ist es erforderlich, dass der Rechtssuchende im Erstgespräch die Situation vollständig schildert und dem Anwalt seine Ziele mitteilt. Sofern der Rechtssuchende unschlüssig über das Ziel ist, so kann er dies gemeinsam mit dem Rechtsanwalt erörtern. Der Anwalt oder die Anwältin zeigt im Gespräch oft auch mehrere Vorgehensweisen auf und berät dahingehend, welche Möglichkeit die kostengünstigste ist, und welche Vor- und Nachteile bestehen.

Eine ordnungsgemässe Aufklärung über die Anwaltskosten beinhaltet die Information, dass das gesamte anwaltliche Bemühen und damit auch das Erstgespräch zu vergüten sind. Der Anwalt informiert Sie zudem darüber, zu welchem Stundensatz er tätig wird. Das Anwaltshonorar wird in der Schweiz frei zwischen dem Anwalt und dem potenziellen Klienten vereinbart. Es ist unter anderem abhängig von der Schwierigkeit des Falles, dem zu erwartenden Aufwand, besondere Kenntnisse oder Qualifikationen des jeweiligen Anwalts.

Das Anwaltshonorar beinhaltet auch Mehrwertsteuer, sofern der Wohnsitz des Klienten im Inland ist. Wohnen Sie im Ausland oder befindet sich ihr Firmensitz im Ausland, teilen Sie uns dies gerne mit.

Ist der Rechtssuchende mittellos und kann sich die Anwaltskosten nicht leisten, so besteht auch die Möglichkeit unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Zögern Sie daher nicht uns dies im Erstgespräch mitzuteilen. Unsere Anwälte und Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Beantragung von unentgeltlicher Rechtspflege, sofern ein Anspruch ihrerseits besteht.

Kommt beim Rechtssuchenden eine Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Betracht, so wird in der Regel ein Vorschussrechnung auf Grundlage des zu erwartenden Aufwandes erhoben. Wenn dieser beglichen ist, beginnt der Anwalt oder Anwältin mit der Bearbeitung des Mandats. Anders als beispielsweise in Deutschland ist die Erhebung eines Kostenvorschusses in der Schweiz die Regel. Sie stellt sicher, dass der Anwalt kostendeckend arbeiten kann und stellt Kostentransparenz gegenüber dem Klienten her.

Der Anwalt oder die Anwältin sendet Ihnen während der laufenden Mandatsbearbeitung regelmässig Abrechnungen zu. Ist der Kostenvorschuss aufgebracht, so informiert Sie der Anwalt oder die Anwältin hierüber und erhebt einen weiteren Kostenvorschuss.

Beenden Sie das Mandat oder wurde das Mandat erfolgreich abgeschlossen, so stellt Ihnen der Anwalt oder die Anwältin eine Endabrechnung zu.

Bei einem Guthaben ist der Anwalt verpflichtet Ihnen das ausstehende Guthaben sofort nach Beendigung des Mandats auszuzahlen. Ebenfalls stellt der Anwalt noch ausstehende Forderungen bei Beendigung des Mandates in Rechnung.

Unsere Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

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