Von einem Haustürgeschäft spricht man bei Verträgen, die ausserhalb der Geschäftsräume des Vertragspartners geschlossen wurden. Ort des Vertragsabschlusses kann unter anderem der Wohnort, der Arbeitsplatz sein. Der Vertrag kann aber auch telefonisch geschlossen worden sein. Alle Situationen eint, dass ein Verbraucher, also eine Privatperson, bei Vertragsabschluss «überrumpelt» wurde.
Aufgrund der besonderen Situation, dass der Vertragsabschluss durch Überrumpelung zustande kam, räumt das Gesetz dem Verbraucher besondere Rechte ein.
Gemäss Art. 40b OR kann der Kunde seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:
Wohnraum im Sinne des Art. 40b OR ist der Ort des dauerhaften Aufenthalts. Die unmittelbare Umgebung des Wohnraums erfasst Orte, welche dem Wohnraum aufgrund des Näheverhältnisses zuzuordnen sind. Darunter fällt unter anderem die Haustür, der Hausflur oder auch der Garten. Wohnraum kann aber auch ein Wohnraum von Dritten sein, beispielsweise bei sogenannten Verkaufspartys (z.B. Tupperware, Kosmetik etc.).
Öffentliche Plätze oder Strassen sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Orte. Wird ein Geschäft an so einem Ort abgeschlossen, so ist dies meist vom zudringlichen Verhalten des Verkäufers gekennzeichnet. Viele Personen fühlen sich hier zum Vertragsschluss gedrängt.
Dasselbe gilt für sogenannte Werbefahrten bzw. «Kaffeefahrten», bei denen ebenfalls hoher Druck auf die Käufer ausgeübt wird und sich ein potenzieller Käufer der Verkaufssituation nicht leicht und nur mit grosser Gegenwehr entziehen kann.
Auch Vertragsabschlüsse über das Telefon, beispielhaft sind hier Telefon- oder Versicherungsverträge, sind durch einen Überrumpelungseffekt gekennzeichnet und drängen den Verbraucher zu einem schnellen Vertragsschluss. Zeit zu überlegen, bleibt oft kaum.
Haben Sie ein derartiges Geschäft getätigt, so sind Sie berechtigt dieses zu widerrufen.
Hierbei gilt es zu beachten, dass nach Art. 40 a Abs. 1 OR nur solche Verträge widerrufen werden können, wenn der Vertrag über eine Sache oder Dienstleistung für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt ist, diese Leistung den Wert von CHF 100.00 übersteigt und der Anbieter der Sache oder Dienstleistung gewerblich gehandelt hat.
Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn Sie die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht haben, beispielsweise durch Anfrage zum Rückruf durch eine Versicherung zwecks Vertrag. Ebenfalls ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Vertrag an einem Markt- oder Messestand abgegeben wurde.
Möchten Sie den Vertrag widerrufen, gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Diese beginnt mit Annahme bzw. Beantragung des Vertrages. Der Widerruf ist an keine bestimmte Form gebunden. Wichtig ist jedoch, dass der Kunde beweisen muss, dass der Widerruf innerhalb der Frist erfolgt ist. Es bietet sich daher die Schriftform an.
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