Die elterliche Sorge ist ein zentrales Element im Familienrecht und in den Art. 301 ff. ZGB geregelt. Sie ist ein sogenanntes Pflichtrecht, denn es verpflichtet die Eltern, ist aber auch gleichzeitig ein Recht, wobei die Pflicht und das Recht kaum durchsetzbar sind. Die Eltern sind für die Pflege und Erziehung (auch religiös) des Kindes zuständig (Art. 301 und 303 ZGB). Bei der Gestaltung der Erziehung des Kindes wird den Eltern ein grosses Ermessen eingeräumt. Dabei ist aber das Wohl der Gemeinschaft zu berücksichtigen, denn das Kindeswohl hängt sehr mit dem Wohl seiner Eltern und Geschwister zusammen. Die Erziehung ist dabei auf das Kindeswohl zu beziehen. Dem Kind sind je nach Alter und Reifezustand angemessene Freiheiten zu gewähren. Auch wichtig ist dabei, die Selbstständigkeit des Kindes zu fördern sowie seine Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen. Die Eltern sind dabei kooperationspflichtig (Art. 302 ZGB). Wenn keine elterliche Kooperation vorliegt, diese unmöglich ist und/oder die Eltern keine Einsicht zeigen, kann es zu einem Kindesschutzverfahren bei der KESB führen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches nach herrschender Lehre eine sog. Rechtliche Obhut ist, steht in der Regel beiden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Andernfalls wird dies dem alleinsorgeberechtigten Elternteil oder der KESB zugeordnet. Von der KESB kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht sodann mit oder ohne die faktische Obhut entzogen werden. Die faktische Obhut ist das begrenzte Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die hauptsächliche Betreuung. Wenn die faktische Obhutszuteilung entzogen wird, kommt diese der KESB zu (Art. 310 ZGB). Die KESB nimmt darauf eine Fremdplatzierung des Kindes vor. Die übliche Praxis bei Elternkonflikte liegt darin, dass die faktische Obhut einem Elternteil zugeordnet wird und dem anderen Elternteil steht grundsätzlich das Recht auf persönlichen Verkehr zu. In Fällen gemeinsamer oder alternierender faktischen Obhut wird von Betreuungsanteilen gesprochen, bei welcher der Wohnsitz des Kindes zu vereinbaren bzw. von einem Gericht zu entscheiden ist. Nicht faktisch obhutsberechtigte Eltern haben dennoch ein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Daraus leitet sich ab, dass bei Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die KESB beide Eltern informiert werden müssen. Gemäss Bundesgericht ist ein Teilentzug oder eine Teilzuteilung der elterlichen Sorge zulässig.
Auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils nach einer Trennung oder Scheidung prüft die KESB die alternierende faktische Obhut. Die Kriterien, die sie dabei heranzieht, sind an zentraler Stelle das Kindeswohl und weiter unter anderem die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die jeweiligen persönlichen Verhältnisse zum Kind, die persönlichen Betreuungsmöglichkeiten (wobei Selbst- und Fremdbetreuung grundsätzlich gleichgestellt werden), das Kindesalter, den Kindeswillen etc. Die KESB ist aber keine Vermittlungsstelle.
Das jeweils betreuende Elternteil hat gemäss Art. 301 abs. 1bis ZGB das Alleinentscheidungsrecht, wenn es um Alltägliches oder Dringendes geht. Bei erheblichem Aufenthaltsortswechsel (Art. 301a ZGB) ist jedoch immer gemeinsam zu entscheiden.
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