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Kriterien der Landesverweisung

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht werden häufig mit Fragen zur Landesverweisung konfrontiert. Vorab ist festzuhalten, dass von einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Dazu muss einerseits ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen und andererseits dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese beiden Voraussetzungen werden anhand verschiedener Kriterien geprüft. Diese Kriterien werden folgend aufgezeigt. Für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne zur Verfügung.

Zur Prüfung des Härtefalls ist der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zu konsultieren. Bedeutsam ist gemäss Bundesgericht der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich der familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Für die Beurteilung der Integration sind gemäss Art. 58a das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder die Teilnahme am Erwerb von Bildung ausschlaggebend. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder die Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht oder nur erschwert erfüllen, können ist angemessen Rechnung zu tragen.

Zusätzlich zum Härtefall dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen. Gemäss Bundesgericht sind auch bei diesen, verschiedene Kriterien heranzuziehen. Einerseits spielen die Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, die seit der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit eine Rolle. Zudem sind die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland und der Gesundheitszustand entscheidend.

Greift eine Landesverweisung in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein, so sind gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitere Kriterien zu beachten. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Landesverweisung betroffenen Person, wie zum Beispiel die Dauer der Ehe oder andere Aspekte, die für ein effektives Familienleben sprechen, die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, wie alt die Kinder sind und die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen zu kämpfen hätte. Ein sehr wichtiger Aspekt bei der Interessenabwägung ist das Kindeswohl. Dem Bedürfnis des Kindes, dass es mit beiden Elternteilen aufwachsen möchte, wird eine hohe Bedeutung zugestanden.

Wichtig ist, dass diese Kriterien für sich allein nicht entscheidend sind für eine Landesverweisung. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung ein Bild, welches für oder gegen eine Landesverweisung spricht. Allein aufgrund einer gewissen Aufenthaltsdauer oder einer familiären Bindung zur Schweiz lässt sich eine Landesverweisung nicht ausschliessen.

Wollen Sie mehr über das Thema der Landesverweisung erfahren? Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld geben Ihnen gerne Auskunft.

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