Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Liechtenstein sind täglich wirtschaftsstrafrechtlichen- sowie strafrechtlichen Themen konfrontiert. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Goldhandel. Veröffentlicht wurde der Beitrag in der Zeitschrift GRC aktuell. Geschrieben wurde er von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie von Elena Park, ehemalige Juristin bei Teichmann International (Schweiz) AG.
Bei Geldwäschern und Terrorismusfinanzierer ist Gold sehr beliebt, da die Anonymität mit der Einschmelzung ohne Wertverlust erhöht werden kann. Anhand des vorliegenden Beitrags wird untersucht, wie intelligente Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer konkret mithilfe des Goldhandels finanzieren. Es werden Vor- als auch Nachteile aufgezeigt und werden anschliessend mit dieser Methode verbundenen Risiken für Unternehmer erläutert und Wege zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen aufgezeigt.
Händler hochwertiger Güter in Deutschland und Österreich wurden mit der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie zu einheitlichen Mindeststandards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Diese Richtlinie zeigt insbesondere auf, dass Goldhandel für die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anfällig ist. Die Quellen für Gold und goldhaltiges Material werden in Primärgold, Recycling Gold und unter die Besitzstandswahrung fallende Goldvorräte, die in Tresoren von Bullionbanken, Zentralbanken und Börsen mit einem vor dem 01.01.2012 liegenden verifizierten Datum gelagert werden und keinen Herkunftsnachweis benötigen, unterteilt. Das Volumen des weltweiten Goldhandels beträgt pro Jahr etwa 4'500 Tonnen Gold, davon knapp 1’300 Tonnen aus Recycling.
Da in der Forschung das konkrete Vorgehen intelligenter Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer mit dem Handel von Gold noch nicht untersucht wurde, ist das Ziel dieses Beitrags die Forschungslücke mit einem explorativen Ansatz zu schliessen. Es hat sich ergeben, dass mit der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie die Schwellenwerte für Personen, die mit leicht verwertbaren Gütern handeln, herabgesetzt wurden. Bargeschäfte unterliegen in der EU bereits ab einer Höhe von 10'000 Euro einer Identifikationspflicht nebst gesetzlichen Anforderungen zum Risikomanagement. Der Schweizer Schwellenwert liegt dabei mit 100'000 Franken um einiges höher.
Um konkrete Vorgehensweisen von Geldwäschern und Terrorismusfinanzierer zu verstehen, muss zunächst der Handel mit Gold und deren Hintergrundsgeschichte geklärt werden. Bei Gold wird öfters eine Erbschaft, unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse und der Steuererklärung des Erblassers, vorgetäuscht. Daraufhin wird Gold bei verschiedenen Gelegenheiten bar erworben und als Wertanlage behalten oder eingeschmolzen. Um Gold aufbewahren zu können, bieten sich Zollfreilager an. Die Einlagerung in solchen Lager hat den Vorteil, dass die Eigentumsrechte direkt vor Ort übertragen werden können. Ausserdem sollte die Hintergrundsgeschichte vor Erwerb des Goldes bereitliegen, um keinen Zweifel an der Herkunft aufkommen zu lassen. Ansonsten könnte bei Ermittlungen die unerklärbare Ware als ernsthaftes Problem erscheinen.
Risiken für Kriminelle bei Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Handel von Gold finden sich im Betrug bzw. Fälschungen und Diebstahl. Ausserdem könnte es sein, dass der Erwerb des Goldes dokumentiert wird, da Goldhändler dem chGwG unterstellt sind und folglich zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten angehalten sind. Bei weiteren Anliegen können Sie gerne unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen kontaktieren.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz sowie Notar in St. Gallen. Ausserdem ist er als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig und leitet Beratungsgesellschaften in England, Dubai und Liechtenstein.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2018). Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Goldhandel. GRC aktuell, 166–169.