Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann verfasst und 2016 in der Zeitschrift für Risk, Fraud and Compliance veröffentlicht. Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie intelligente Geldwäscher vorgehen, um Vermögenswerte aus Verbrechen zu waschen, ohne entdeckt zu werden. Ausgangspunkt ist Art. 305bis des StGB, welcher festhält, dass Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Das schweizerische Geldwäschereigesetz dient der Durchsetzung dieses Artikels und konzentriert sich primär auf Finanzdienstleister. Die bisherige Forschung konzentriert sich lediglich auf die Schätzung des Umfangs der Geldwäscherei sowie auf eine rudimentäre Darstellung möglicher Methoden der Geldwäscherei. Jedoch versetzen sich gerade Compliance-Beauftragte zu wenig in die Situation eines Geldwäschers, weswegen deren Verständnis der Geldwäschereimethoden nicht stark ausgeprägt ist. Der Artikel beschreibt drei Methoden, mit denen intelligente Geldwäscher Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf schleusen können: Bargeld, Immobilien und Devisenhandel. Dabei wird aufgezeigt, wie Geldwäscher vorgehen, um ihr Vorgehen zu verschleiern und welche Branche hierbei ein hohes Risiko darstellt. Da im Immobiliensektor Barzahlungen äusserst beliebt sind, eignen sich Immobilien ausgezeichnet für die Platzierung inkriminierter Vermögenswerte. Beim Kauf einer Immobilie sind sämtliche Parteien an einer Barzahlung interessiert, denn der ahnungslose Verkäufer kann durch das Entgegennehmen von Bargeld die Gewinnsteuer niedrig halten. In diesem Zusammenhang vereinbaren Verkäufer und Geldwäscher im Rahmen der öffentlichen Beurkundung einen bewusst tiefen Preis und gleichen die Differenz zum tatsächlichen Preis durch eine Barzahlung aus. Mit einer ähnlichen Vorgehensweise erstehen Geldwäscher auch sanierungsbedürftige Immobilien und lassen diese nach dem Kauf aufwändig sanieren, bezahlen jedoch nur einen Teil der in Rechnung gestellten Arbeiten. Der Rest wird bar vergütet. Auch besteht bei sämtlichen Beteiligten ein Interesse, in dieser Form vorzugehen, denn die Bauarbeiter lassen sich einen Teil in bar auszahlen, der dadurch dem Fiskus entgeht. Die Verschleierungsphase erfolgt, indem die Immobilie nach der Sanierung gewinnbringend veräussert wird. Alternativ zur Veräusserung kann die Immobilie vermietet werden oder eine Vermietung an einen Strohmann fingiert werden, um noch weitere inkriminierte Vermögenswerte zu platzieren.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar. Er beschäftigt sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Autor und Lehrbeauftragter vorzugsweise mit Themen in Verbindung mit der Geldwäschereiprävention.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2016). Geldwäscherei in der Schweiz – Welche Geldwäschereirisiken müssen verstärkt werden? Zeitschrift für Risk, Fraud and Compliance (ZRFC), 4/16, 163-166.