Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz, sowie Dr. iur Markus Thier, Of Counsel bei Teichmann International, haben sich in einem Beitrag für den Jusletter mit der Beihilf zum Suizid beschäftigt. Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld sind des Öfteren Themen wie diesen konfrontiert.
Dieser Beitrag beschäftigt sich kritisch mit der derzeitigen liberalen Rechtslage zur Sterbehilfepraxis durch Sterbehilfeorganisationen. Es werden auch verfassungsrechtliche Überlegungen miteinbezogen und die Frage der Notwendigkeit, ob der Gesetzgeber dieser liberalen Rechtspraxis entgegenwirken sollte.
Wir Menschen verfügen wahrscheinlich als einzige Spezies die Fähigkeit, das eigene Leben vorzeitig zu beenden. In der Gesellschaft wird Suizid moralisch verpönt und das Sterben verdrängt. Es stehen aber auch medizinische Möglichkeiten zur Verfügung, das Leben zu verlängern. Man sollte sich von der Vorstellung lösen, dass jede Depression oder andere seelische Störungen direkt zu einem Suizid führen. In der Gesellschaft kann auch ohne weiteres ein Sterbewunsch bestehen. Die These, dass der Sterbewunsch schon als Ausdruck der Krankheit ist, ist kritisch zu hinterfragen.
Die Unterstützung der Suizidhilfe fällt in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Kurzschlusshandlungen sind von Bilanzsuiziden zu unterscheiden. Daher ist es zwingend notwendig, dass mittels geschultem Personal den subjektiv geäusserten Sterbewunsch auf seine Willensmängelfreiheit und Nachhaltigkeit zu untersuchen.
Institutionalisierte Suizidhilfeangebote führen in die falsche Richtung. Obwohl ein Todeswunsch vorhanden ist, gibt es ein breites Spektrum an Beratungsmöglichkeiten. Gründe für Todeswünsche werden nicht hinreichend untersucht. In den allermeisten Fällen ist es nicht so, dass eine institutionalisierte Suizidbegleitungsmöglichkeit eine dem Selbstbestimmungsrecht gerecht werdende Option sein kann.
Das Persönlichkeitsrecht enthält eine Abwehr- und Schutzfunktion. Aus Freiheitsrechten lassen sich im Allgemeinen keine Leistungsansprüche ableiten. Dementsprechend ist selbstbestimmtes Sterben ein reines Abwehrrecht. Wenn dies nicht der Fall wäre, hätte jede/r BürgerIn darauf staatlichen Anspruch, dass der Staat jedem die Selbsttötung zu realisieren hilft. Zwar ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein Anspruch auf Sterbehilfe, jedoch ist die Wahl des Todeszeitpunktes vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt.
Des Weiteren erscheint die kommerzielle Tätigkeit der Sterbehelfer problematisch. Würde man Sterbehilfeorganisationen wie in Deutschland verbieten, so könnte ein nicht rechtfertigbarer Eingriff in die Berufsfreiheit geltend gemacht werden. Somit ist im weitesten Sinne Suizidhelfer als Beruf zu bezeichnen. Fragwürdig ist jedoch, ob die Praxis der etablierten Sterbehilfeorganisationen nicht besser wie in Deutschland verbietet werden würde und die geschäftsmässige Förderung unter Strafe zu stellen. Bei weiteren Fragen oder Anliegen können Sie gerne unsere Rechtsanwälte in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kontaktieren.
Zum Autor: Dr. Dr. Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt in der Schweiz sowie als Notar in St. Gallen tätig. Er ist des Weiteren auch Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F., & Thier, M. (2021). Verleiten und Beihilfe zum Suizid gemäss Art. 115 StGB. Jusletter (01. Februar).